Satzung

§ 1 Name
Der Verein führt den Namen Schalke Fan-Club LORELEY 1993 e.V
Der Sitz des Vereins ist in Oberwesel, der Gerichtsstandort in St.-Goar.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Vereinszweck
Der Verein bezweckt die Unterstützung und die Förderung des
FC Gelsenkirchen Schalke 04 e.V., durch Fahrten zu den Spielen
und zu anderen Veranstaltungen des FC Gelsenkirchen Schalke 04.
Der Fan-Club hat die Aufgabe, die Interessen seiner Mitglieder
zu vertreten, das Erscheinungsbild des FC Schalke 04 positiv
zu gestalten und die Geselligkeit zu pflegen, z.B. durch gemeinsame Feste.

§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann grundsätzlich jede Person werden. Über einen Aufnahmeantrag,
der schriftlich einzureichen ist, entscheidet der Vorstand.
Ein Antrag soll nur abgelehnt werden, wenn wesentliche Vereinsinteressen
entgegenstehen. Die Mitgliedschaft kann jederzeit zum Jahresende beendet werden.
Hierzu ist eine schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied ausreichend.

§ 5 Vorstand
A) Der Gesamtvorstand muss aus Vereinsmitgliedern bestehen.
Scheidet ein Vorstands-mitglied aus dem Verein aus, so erlischt
automatisch dessen Organstellung. Der Gesamtvorstand besteht aus:
a) der/dem 1. und 2. Vorsitzenden
b) dem/der Schriftführer/in
c) dem/der Kassenwart/in
d) dem/der Sport- und Pressewart/in
e) zwei Beisitzer/innen
f) ein/e Jugendvertreter/in ( Alter 14 bis 25 Jahre)
C) Der Vorstand wird in der ordentlichen Mitgliederversammlung entlastet.

§ 6 Geschäftsbereich und Wahl des Vorstandes
A) Der Vorstand, im Sinne des § 26 BGB, vertritt den Verein in allen gerichtlichen und
außergerichtlichen Angelegenheiten.
B) Der Vorstand wird in der jährlich stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung
auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus seinem Amt aus,
so ist, soweit keine ordentliche Mitgliederversammlung in dem Zeitraum stattfindet,
vom Vorstand ein Vertreter bis zur nächsten ordentlicher Mitgliederversammlung zu
benennen.
C) Der Vorstand, im Sinne § 26 BGB, kann Verpflichtungen für den Verein nur bis zu einem
Betrag von 1000 Euro eingehen. Darüber hinaus entscheidet der Gesamtvorstand.
Seine Vollmacht ist insoweit, sowohl im Innenverhältnis als auch nach außen,
mit Wirkung gegen Dritte, begrenzt.
D) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende.
Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird geregelt,
dass der stellvertretende Vorsitzende nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden zur
Vertretung befugt ist.

§ 7 Beitrag und Haftung der Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und den
Jahresbeitrag zu entrichten. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
Die Mitglieder haften bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand für den Verein tätigt,
nur mit dem Vereinsvermögen.

§ 8 Ausschluss
Ein Mitglied kann, wenn es die Interessen des Vereins gefährdet, ausgeschlossen werden.
Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.

§ 9 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliedersammlung findet jährlich im 4. Quartal statt. Die
Mitgliederversammlung wird durch schriftliche Einladung der Mitglieder einberufen.
Die Einberufung muss mindestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung erfolgen.
In der Ladung sind Ort und Tagesordnungspunkte anzugeben. Anträge zur ordentlichen
Mitgliederversammlung sind dem Vorstand mindestens 7 Tage vor Versammlungstermin einzureichen.
Stimmberechtigt sind Mitglieder ab dem 10. Lebensjahr.
Der Vorstand ist jederzeit berechtigt, wenn dies die Vereinsinteressen erfordern,
eine außerordentliche Versammlung einzuberufen. Die Bestimmungen über die Ladung zu
einer ordentlichen Mitgliederversammlung gelten entsprechend.
Die Beschlussfassung in der Versammlung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der
anwesenden Mitglieder. Dies gilt nicht für einen Beschluss über den Ausschluss eines
Mitglieds, die Auflösung des Vereins, die Zweckänderung und die Entlastung des Vorstandes;
hier ist jeweils eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 10 Formvorschrift
Alle Beschlüsse des Vereins sind schriftlich abzufassen und vom Protokollführer und
einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben. Die Schriftstücke werden beim Protokollführer
hinterlegt. Die Mitglieder erhalten auf ihr Verlangen die entsprechenden Ausfertigungen.

§ 11 Auflösung
Die Auflösung kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Nach der Auflösung des Vereins findet die Auseinandersetzung nach den
Liquidationsvorschriften für rechtsfähige Vereine statt.
Sollte nach Berichtigung der Verbindlichkeiten ein Restvermögen verbleiben,
so soll dieses dem Verein Elterninitiative Krebskranker Kinder e.V, Kemperhof Koblenz zukommen.

§ 12 Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern können Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste um den
Schalke Fan-Club LORELEY 1993 e.V. erworben haben.
Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung
ernannt. Hierzu ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder notwendig .