Einladung
zu der am 16.10.2021 um 18:00 Uhr stattfindenden Mitglieder-
versammlung in Kisselbach im „Gasthaus Wald“.
Tagesordnung:
- Begrüßung und Feststellung der ordnungsgemäßen
Einladung zur Mitgliederversammlung - Jahresrückblick
- Kassenbericht
- Bericht der Kassenprüfer und Entlastung des Kassierers
- Satzungsänderung
- Wahl des Wahlleiters
- Vorstandswahlen
- Wahl Kassenprüfer
- Verschiedenes
Anträge, die unter Punkt „Verschiedenes“ gestellt werden müssen dem Vorstand bis spätestens zum 09.10.2021 schriftlich vorliegen.
ACHTUNG! Bitte beachten! Es müssen zwingend vor und während der Versammlung die tagesaktuellen Corona-Schutzmaßnahmen eingehalten werden! Es dürfen nur Mitglieder teilnehmen, die keine Erkältungssymptome aufweisen und geimpft oder genesen sind! Ein Nachweis ist mitzuführen.
Aufgrund der Corona Schutzmaßnahmen ist eine Anmeldung zur Versammlung erforderlich. Wir bitten um Anmeldung unter info@schalkefans-loreley.de bis zum 09.10.2021.
Jeder Teilnehmer hat sich vollständig und leserlich in die ausliegende Anwesenheitsliste einzutragen!
Um pünktliches und möglichst vollzähliges Erscheinen wird gebeten.
Rödern, 25.09.2021
C.Heß
Anlage zur Einladung
Satzungsänderung
Satzung alt
§ 5 Vorstand
A) Der Gesamtvorstand muss aus Vereinsmitgliedern bestehen.
Scheidet ein Vorstands-mitglied aus dem Verein aus, so erlischt
automatisch dessen Organstellung. Der Gesamtvorstand besteht aus:
a) der/dem 1. und 2. Vorsitzenden
b) dem/der Schriftführer/in
c) dem/der Kassenwart/in
d) dem/der Sport- und Pressewart/in
e) zwei Beisitzer/innen
f) ein/e Jugendvertreter/in (Alter 14 bis 25 Jahre)
B) Sämtliche Vorstandsmitglieder üben ihre Ämter ohne Vergütung
aus.
C) Der Vorstand wird in der ordentlichen Mitgliederversammlung
entlastet.
§ 6 Geschäftsbereich und Wahl des Vorstandes
A) Der Vorstand, im Sinne des § 26 BGB, vertritt den Verein in allen
gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten.
B) Der Vorstand wird in der jährlich stattfindenden ordentlichen
Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus seinem Amt aus,
so ist, soweit keine ordentliche Mitgliederversammlung in dem
Zeitraum stattfindet, vom Vorstand ein Vertreter bis zur nächsten
ordentlichen Mitgliederversammlung zu benennen.
C) Der Vorstand, im Sinne § 26 BGB, kann Verpflichtungen für den
Verein nur bis zu einem Betrag von 1000 Euro eingehen. Darüber
hinaus entscheidet der Gesamtvorstand. Seine Vollmacht ist insoweit,
sowohl im Innenverhältnis als auch nach außen, mit Wirkung gegen
Dritte, begrenzt.
D) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der
stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Im
Innenverhältnis wird geregelt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur
im Verhinderungsfall des Vorsitzenden zur Vertretung befugt ist.
Satzung neu
§ 5 Vorstand
A) Der Gesamtvorstand muss aus Vereinsmitgliedern bestehen.
Scheidet ein Vorstands-mitglied aus dem Verein aus, so erlischt
automatisch dessen Organstellung. Der Gesamtvorstand besteht aus:
a) der/dem 1. und 2. Vorsitzenden
b) dem/der Schriftführer/in
c) dem/der Kassenwart/in
d) dem/der Sport- und Pressewart/in
e) zwei Beisitzer/innen
B) Sämtliche Vorstandsmitglieder üben ihre Ämter ohne Vergütung
aus.
C) Der Vorstand wird in der ordentlichen Mitgliederversammlung
entlastet.
§ 6 Geschäftsbereich und Wahl des Vorstandes
A) Der Vorstand, im Sinne des § 26 BGB, vertritt den Verein in allen
gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten.
B) Der Vorstand wird in der jährlich stattfindenden ordentlichen
Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus seinem Amt aus,
so ist, soweit keine ordentliche Mitgliederversammlung in dem
Zeitraum stattfindet, vom Vorstand ein Vertreter bis zur nächsten
ordentlichen Mitgliederversammlung zu benennen.
C) Der Vorstand, im Sinne § 26 BGB, kann Verpflichtungen für den
Verein nur bis zu einem Betrag von 1000 Euro eingehen. Darüber
hinaus entscheidet der Gesamtvorstand. Seine Vollmacht ist insoweit,
sowohl im Innenverhältnis als auch nach außen, mit Wirkung gegen
Dritte, begrenzt.
D) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der
stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Im
Innenverhältnis wird geregelt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur
im Verhinderungsfall des Vorsitzenden zur Vertretung befugt ist